Zusammengefasst verfügte der von den Beklagten eingebaute Gartenboden nicht über den nach den anerkannten Regeln der Baukunde zu erwartenden schichtweisen Aufbau. Die Qualität war minderwertig, weil der Humus als oberste Schicht direkt auf die Baupiste bzw. das Aufschüttmaterial (C-Horizont) aufgetragen wurde.