Betonstücke im Boden befanden. Nachdem die Kläger deren Auffinden dargelegt haben (act. 11 Rz. 29 und act. 87 Rz. 58), genügt es nicht, wenn die Beklagten lediglich pauschal ausführen, die von den Klägern behaupteten, angeblichen Mängel der Bodenbeschaffenheit (Verdichtung, eingebrachtes Kies/Bauschutt/Steinbrocken sowie Betonsockel) würden bestritten (act. 124). Im Übrigen ergibt auch aus Klagebeilage 19 (S. 4), Replikbeilage 5 (S. 5) und Replikbeilagen 7 f., dass sich Betonstücke im Boden befanden.