Namentlich bestreiten die Beklagten nicht, dass im Rahmen der Baustelleninstallation auf dem abgetragenen Boden eine Kies- und Geröllschicht als Baupiste aufgeschüttet worden war (act. 87 Rz. 57; act. 123). Die Baugrube und die darauf errichtete Baupiste sind auf den Fotos 1 und 2 der Klagebeilage 19 erkennbar. Ebenso ist erstellt, dass sich sowohl auf der Nord- als auch der Südseite des Hauses 75 Vgl. BGer 4A_498/2019 vom 3. Februar 2020 E. 1.5. - 36 -