Die Kläger verwenden den Begriff des Unterbodens nicht durchwegs im technischen Sinn. Ihre Behauptung, es sei gar kein Unterboden erstellt worden (act. 89 Rz. 61), wird von den Beklagten indessen nicht bestritten. Damit gilt grundsätzlich als erstellt, dass der Garten keinen Unterboden aufweist, der den Vorgaben der SIA-Norm 318 genügt. Aus diesem Grund widerspricht der Boden den anerkannten Regeln der Baukunde.