Die Kläger reichen diverse Fotografien ein, denen zu entnehmen ist, dass der Boden sowohl auf der südlichen Seite der Liegenschaft (KB 19 S. 3 ff.; KB 25 Bild 4 - 16) als auch auf der nördlichen Seite (RB 5 S. 1 - 4) unter der obersten Erdschicht mit Steinen durchsetzt ist. Dies wird auch von den Beklagten nicht in Abrede gestellt. Im Folgenden sind die Beanstandungen der Kläger betreffend die Mächtigkeit der Bodenschichten zu prüfen.