Höhe zu gering, der Boden enthalte zu viele Steine und er sei zu stark verdichtet. Die Verdichtung des Bodens wird von den Beklagten erstmals in der Duplik bestritten, was prozessual vor dem Hintergrund des unbeschränkten zweimaligen Äusserungsrechts ohne Weiteres zulässig ist.75 Die Kläger hätten ihre Vorbringen substantiieren müssen, was sie jedoch unterlassen haben. Darüber hinaus offerieren die Kläger in Bezug auf die Verdichtung des Bodens während der Bauphase auch keine Beweise.