Die Fotografien auf Seite 4 zeigen laut Überschrift den Zustand gegen Ende der Bauphase. Auf der sechsten Fotografie ist zwar nicht versickertes Wasser in einer Vertiefung auf dem noch nicht fertiggestellten Terrain vor einem Lichtschacht des Hauses erkennbar (RB 8). Aus diesem Bild des noch unvollendeten Terrains während der Bauarbeiten und ohne detaillierte Beschreibung der abgebildeten Umstände können die Kläger aber nichts zu ihren Gunsten ableiten.