Die Kläger behaupten weiter, auch auf der Ostseite sei der Boden nach Fertigstellung des Hauses nicht aufgelockert worden, was zu Staunässe geführt habe. Der Boden habe saniert und ein gepflanzter Baum umgepflanzt werden müssen (act. 88 Rz. 59). Auch diese Behauptung wird nicht weiter substantiiert. Die zum Beweis ins Recht gelegte Replikbeilage 8 enthält auf den Seiten 2 bis 4 verschiedene Fotografien. Auf der ersten Fotografie (RB 8 S. 2) ist erkennbar, dass sich in einem ausgegrabenen Erdloch Wasser angesammelt hat. Nicht erkennbar sind die Dimensionen des Erdlochs und die Tiefe des Wassers. Auf der zweiten Fotografie (RB 8 S. 3 oben) ist bereits kein Wasser mehr auszumachen.