Zudem erläutern die Kläger weder die Umstände noch der Zeitpunkt dieser Aufnahmen. Die Fotografie auf Seite 4 von Klagebeilage 12 zeigt lediglich, dass sich zu einem bestimmten Zeitpunkt etwas Wasser in der Baumgrube befand. Aus der Fotografie ergibt sich nicht, woher das abgebildete Wasser stammt und wie lange der gezeigte Zustand andauerte. Ohne weitere Plausibilisierung lässt sich aus dem Bild nicht ableiten, dass es sich um Staunässe handelt; das Wasser könnte auch von einem willkürlichen Eintrag herrühren und innert kurzer Zeit wieder versickert sein.