6.2.4.2.4. Keine Staunässe Die Kläger behaupten, der Boden sei zu stark verdichtet und nicht aufgelockert worden. Deshalb sei Staunässe entstanden (act. 86 Rz. 55, act. 88 Rz. 59). Die behaupteten Tatsachen werden weder substantiiert noch nachgewiesen. Auf insgesamt vier Fotografien der Nord- und der Ostseite der Liegenschaft ist zwar punktuell Wasseraufkommen im Boden zu sehen (KB 12 S. 4; Replikbeilage [RB] 8 S. 2 und 4). Die Beklagten wenden indessen zu Recht ein, dass es sich dabei um Momentaufnahmen handle. Zudem erläutern die Kläger weder die Umstände noch der Zeitpunkt dieser Aufnahmen.