Dies belegen auch die Fotografien in Klagebeilage 12 (S. 1 und 4). So behaupten die Kläger auch nicht, sie könnten ihren Garten nicht zu Erholungszwecken oder für Freizeitaktivitäten nutzen. Selbst wenn man aufgrund einer verminderten Bodenqualität (vgl. nachfolgend E. 6.2.4.2.5) von einer Minderung der Gebrauchstauglichkeit ausginge, erreichte diese allein aufgrund des Umstandes, dass die Kläger als Laien bzw. Freizeit-Gärtner für den Aushub einer Baumgrube auf die Hilfe eines Gartenbauunternehmens angewiesen sind, noch kein erhebliches Ausmass. Vor diesem Hintergrund ist die Gebrauchstauglichkeit des Gartens weder aufgehoben noch erheblich gemindert.