6.2.4.2.3. Gebrauchstauglichkeit Nachdem feststeht, dass die Kläger nicht erwarten durften, der Bodenaufbau erlaube ohne weitere Vorkehrungen eine Bepflanzung mit Bäumen und Sträuchern, kann ein allfälliger Mangel nicht darin bestehen, dass die Pflanzung solcher Gewächse spezifische Erdarbeiten erfordert. Dass diese von Art und Grösse der Pflanze und dem Wuchs ihrer Wurzeln bestimmt werden, entspricht der allgemeinen Erfahrung. Dass der von den Beklagten angepflanzte Rasen einwandfrei wächst, bestreiten die Kläger nicht. Dies belegen auch die Fotografien in Klagebeilage 12 (S. 1 und 4).