73 BGer 4A_428/2007 vom 2. Dezember 2008 E. 3.1. - 32 - 6.2.4.2.2. Absterben der Pflanzen Nicht ernsthaft bestritten ist, dass die von den Klägern im Garten gepflanzten Bäume abgestorben sind (act. 11 Rz. 28; act. 48 f.). Die Beklagten bestreiten aber die Behauptung der Kläger, Ursache für das Absterben der Pflanzen sei ein mangelhafter Aufbau des Bodens. Die Parteien haben die Bepflanzung des Grundstücks mit einheimischen Bäumen und Sträuchern nachträglich ausgeklammert, womit sie nicht mehr Gegenstand des Kaufvertrags sind. Deren Absterben kann deshalb keinen Mangel des Kaufobjekts darstellen.