Ein derartiger Gartenboden wäre erfahrungsgemäss unüblich. Dies gilt vorliegend umso mehr, als auch aus den Vertragsunterlagen hervorgeht, dass die Kläger Rasen wollten und der Garten erkennbar als Rasenfläche und unter anderem auch als Spielplatz genutzt werden sollte (vgl. KB 19 S. 3). Selbst nach Auffassung der Kläger ist für die Pflanzung eines Strauches oder Baumes ein gesondertes Vorgehen – insbesondere das Ausheben einer Baumgrube – notwendig.