Die Kläger konnten weder aus dem Baubeschrieb noch aus den weiteren Umständen ableiten, dass sich der Gartenboden ohne weitere spezielle Vorkehrungen wie dem Aushub einer Baumgrube und dem Zuführen von Humus zur Bepflanzung mit Bäumen und Sträuchern eignen sollte. Nichts lässt den Schluss zu, dass die Kläger erwarten durften, an jeder Stelle des Gartens ohne Weiteres einen Baum oder einen Strauch pflanzen zu können. Ein derartiger Gartenboden wäre erfahrungsgemäss unüblich.