Eine darüberhinausgehende Funktion – beispielsweise die Eignung zum Anbau von Gemüse oder Obst – war nicht vorgesehen. Ausserdem ist erstellt, dass die Parteien in Abweichung vom Kaufvertrag nachträglich vereinbarten, dass das Kaufobjekt lediglich mit Rasensaat und ohne Bäume und Sträucher an die Kläger zu übertragen war (act. 48; act. 88 Rz. 51). Den Klägern wurden für die Übernahme der Bepflanzung im Rahmen der Zusammenstellung der Mehr- und Minderkosten vom 11. September 2017 Minderkosten von Fr. 1'500.00 angerechnet (AB 5).