Gegenstand des Kaufvertrages ist ein Grundstück mit Einfamilienhaus, in dem die Kläger heute wohnen. Der Garten eines Einfamilienhauses dient gemeinhin der Freizeitgestaltung, der Erholung, der Ästhetik der Liegenschaft und als Pufferzone gegenüber den umliegenden Grundstücken oder - 31 -