6.2.4.2. Würdigung 6.2.4.2.1. Soll-Beschaffenheit des Bodens Im Kaufvertrag vom 15. Februar 2016 sahen die Parteien vor, dass die Umgebung des Hauses mit einheimischen Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen ist (KB 5, Baubeschrieb S. 7). Damit haben die Parteien grundsätzlich eine bestimmte Eigenschaft des Kaufobjekts vereinbart. Entgegen den Klägern kann daraus aber gerade keine ausdrückliche Zusicherung über eine bestimmte, objektiv feststellbare Eigenschaft des Untergrunds bzw. der Struktur der Bodenschichten abgeleitet werden.