Weiter hätten die Beklagten bis auf das Einbringen einer Humusschicht an der Bodenbeschaffenheit nichts verändert. Der natürliche Grund sei bereits mit Kies durchsetzt gewesen. Es sei kein Bauschutt, Beton oder Ähnliches eingeführt worden (act. 123). Auch widersetzen sich die Beklagten dem Vorwurf, dass sich eine Staunässe gebildet habe (act. 124). Ebenso bestreiten sie die behaupteten Mängel der Bodenbeschaffenheit (Verdichtung, eingebrachter Kies/Bauschutt/Steinbrocken sowie Betonsockel). Dass der Boden zwischenzeitlich zu grossen Teilen von den Klägern selber verändert worden sei, erschwere eine Beurteilung.