Da die Kläger die Bepflanzung des Gartens selber vorgenommen hätten, könne ein allfälliges Absterben der gepflanzten Bäume und Sträucher nicht den Beklagten angelastet werden. Vielmehr sei dieses von den Klägern zu verantworten und könne im Übrigen alle möglichen Gründe haben (act. 48 f., 52). So müsse für die Anpflanzung von Bäumen an der vorgesehenen Stelle jeweils eine Baumgrube erstellt werden, in welche weitere Erde einbracht werde (act. 52, 122 f.).