Hierfür sei ihnen ein Minderwert in Höhe von Fr. 1'500.00 angerechnet worden. Daher seien die Beklagten nur für die sachgerechte Anpflanzung des Rasens verantwortlich gewesen. Der Rasen werde nicht bemängelt und sei auch schön gewachsen (act. 52, 122 f.). Die SIA-Norm 318 verlange für den Oberboden einer Rasenfläche eine Schichtstärke von 20 cm. Die Beklagten hätten den Oberboden mit einer Schichtstärke von 25 cm erstellen lassen. Dieser sei damit für den vorgesehenen Rasen mehr als ausreichend (act. 52). Da die Kläger die Bepflanzung des Gartens selber vorgenommen hätten, könne ein allfälliges Absterben der gepflanzten Bäume und Sträucher nicht den Beklagten angelastet werden.