Schliesslich weisen die Kläger die Behauptung der Beklagten zurück, sie selber seien für das Absterben der selbst gepflanzten Bäume verantwortlich. Seit der Sanierung des Gartens würden diese prächtig wachsen (act. 84 f. Rz. 49, act. 94, Rz. 90 f.).