Die unteren Schichten der Baugrube ab der Sohle würden mit der Wiederauffüllung der Baugrube durch den Baumeister mit grobem Gerät wiederhergestellt. Im Garten der Kläger sei jedoch gar kein Unterboden erstellt worden (act. 89 Rz. 61). Ein Oberboden von lediglich 20 - 25 cm Humus auf einem Unterboden aus Kies und Steinen, welcher aufgrund der starken Verdichtung ein Durchdringen der Wurzeln der Pflanzen verunmögliche, widerspreche der SIA-Norm 318 und damit den anerkannten Regeln der Baukunde. Eine vertragsgemässe Bepflanzung des Gartens sei nicht möglich. Ausgehend davon sei die Mangelhaftigkeit des Gartens bzw. der Bodenbeschaffenheit erstellt (act. 18 Rz. 46 f.).