Beim Sanieren sei zudem Beton zum Vorschein gekommen, der habe weggespitzt werden müssen. Ohne diese Eingriffe wäre eine Bepflanzung nicht möglich gewesen (act. 87 Rz. 58). Auf der Ostseite sei der Boden nach Fertigstellung des Hauses ebenfalls nicht aufgelockert worden. Dadurch sei Staunässe entstanden (act. 88 Rz. 59). Dass der Gartenbauer der Beklagten allenfalls seinen Werkvertrag korrekt erfüllt habe, stehe dem nicht entgegen. Dieser sei nur für die oberen Schichten des Gartenaufbaus verantwortlich. Die unteren Schichten der Baugrube ab der Sohle würden mit der Wiederauffüllung der Baugrube durch den Baumeister mit grobem Gerät wiederhergestellt.