Die Beklagten hätten zum Nachteil der Kläger Kosten eingespart, indem sie die während der Bauphase erstellte Kiesschicht nach deren Abschluss nicht entfernt hätten. Das habe den Klägern einen aufwendig zu behebenden Schaden verursacht. Noch immer seien Teile des Gartens nicht zur Bepflanzung mit einheimischen Bäumen und Sträuchern geeignet. Auf der Nordseite des Hauses sei der Boden vertragswidrig auf einer Tiefe von über 2 m mit Kies aufgeschüttet worden. Diese Kiesschicht, welche sich im ganzen Garten finden würde, sei im Rahmen der Gartensanierung entfernt worden (act. 87 f. Rz. 56 ff.). Beim Sanieren sei zudem Beton zum Vorschein gekommen, der habe weggespitzt werden müssen.