Den Klägern sei vertraglich eine Grundbepflanzung des Gartens mit einheimischen Sträuchern und Bäumen zugesichert worden. Dies setze voraus, dass der Gartenboden so aufgebaut werde, dass eine solche Bepflanzung möglich sei (act. 17 Rz. 42 f., act. 86 Rz. 54). Mit dem Verzicht auf die Bepflanzung durch die Beklagten sei nicht auch gleichzeitig auf die zugesicherte Qualität des Bodenaufbaues verzichtet worden (act. 94 Rz. 94). Auch die Kläger gingen davon aus, dass je nach einheimischem Baum oder Strauch übliche zusätzliche Massnahmen wie eine Pflanzgrube notwendig seien. Der Aufwand dazu sollte sich jedoch im Rahmen des üblichen Pflanzaufwandes bewegen.