hinaus eine Betonplatte zum Vorschein gekommen, welche man habe wegspitzen müssen (act. 11 f. Rz. 29; act. 86 Rz. 54; act. 87 Rz. 57 f.). Die von den Klägern nach der Aussenabnahme des Kaufobjekts gesetzten Bäume und Sträucher im Warenwert von € 871.71, namentlich ein roter Kugelahorn und eine frühe Zierkirsche, seien in der Folge nicht richtig gewachsen und schliesslich abgestorben (act. 11 Rz. 28).