6.2.3.3. Ergebnis Unbestrittenermassen ist der Sitzplatz des klägerischen Hauses bis heute nicht verglast worden. Damit fehlt dem Kaufobjekt eine vertraglich zugesicherte Eigenschaft; es weist einen Mangel i.S.v. Art. 197 Abs. 1 OR auf. Daran vermag auch der Umstand, dass keines der vier Einfamilienhäuser der Überbauung über einen verglasten Gartensitzplatz verfügt, nichts zu ändern.