Es ist nicht davon auszugehen, dass die Zusicherung eines verglasten Sitzplatzes die Kläger beim Grundsatzentscheid, das Objekt überhaupt zu kaufen, massgebend beeinflusste. Dem Kaufentscheid an sich dürfte vielmehr das Zusammenspiel mehrerer für die Kläger relevanter Faktoren zugrunde gelegen haben. Die Zusicherung dürfte aber auf den Entscheid, das Objekt - 28 - zu den vertraglichen Bedingungen zu kaufen, massgebend eingewirkt haben, was für die Vermutung der Kausalität zwischen Zusicherung und Kaufentscheid genügt (vgl. vorne E. 6.2.1).