6.2.3.2.2. Kausalität für den Kaufentschluss Bei der fehlenden Verglasung des gedeckten Sitzplatzes handelt es sich nicht bloss um eine unwesentliche Abweichung von den Plänen im Sinne von Vertragsziffer II lit. b Abs. 2 des Kaufvertrages, welche die Käufer hinzunehmen hätten. Darauf weist bereits die Offerte für die Verglasung des Sitzplatzes der N. (RB 17) hin, auch wenn sie nicht ausweist, welchen Anteil an den Gesamtkosten von Fr. 26'268.05 der Ersatz der bestehenden durch eine neue Markise hat. Dennoch ist für die blosse Verglasung von substantiellen Kosten im fünfstelligen Bereich auszugehen.