Es wäre an den Beklagten gelegen, bereits in der Duplik aufzuzeigen, in welchem Zusammenhang diese Pläne den Klägern vorgelegt worden sind. Die Beklagten begnügten sich jedoch mit der Behauptung, die Kläger hätten sich für die Montage von Sonnenstoren entschieden, welche bei einer Verglasung nicht erforderlich gewesen wären. Dies entnimmt sich jedoch weder DB 1 noch DB 2. Ohnehin werden in den Ausführungsplänen vom 27. November 2015 nur "Lamellenstoren" erwähnt (DB 1). Lamellenstoren dienen regelmässig der Verdunkelung oder Abschirmung von Innenräumen und nicht der Beschattung des Sitzplatzes.