Planbeilage zum Kaufvertrag, dem bewilligten Plan der Baueingabe und der Verkaufsdokumentation der Beklagten durften die Kläger in guten Treuen damit rechnen, dass der Gartensitzplatz auf der Südseite des Gebäudes eine einfache Verglasung aufweise, obschon eine solche im Baubeschrieb nicht aufgeführt wird. Die Kläger durften vom verbindlichen Charakter der Pläne ausgehen, welche alle dasselbe Bild zeigen. Daran ändern auch die von der Beklagten eingereichten Ausführungspläne und die Planskizze Haus 4 nichts. Es wäre an den Beklagten gelegen, bereits in der Duplik aufzuzeigen, in welchem Zusammenhang diese Pläne den Klägern vorgelegt worden sind.