In der Verkaufsdokumentation der Beklagten wird der Sitzplatz als "einfach verglast, unisoliert" angepriesen und abgebildet (KB 7 S. 1, 6 und 9). Auch im Plan 256 – 202 vom 3. Juli 2014 der Baueingabe, welcher vom Gemeinderat Q. bewilligt wurde, ist die Verglasung mittels dünner Linien deutlich erkennbar eingezeichnet. Innerhalb dieser Linien wird der Sitzplatz als "Gedeckter Sitzplatz, Einfach Verglast Unisoliert" bezeichnet, während er ausserhalb der Linien als "Sitzplatz Offen" beschriftet ist (KB 16 S. 3). Entgegen der Ansicht der Beklagten sind diese Dokumente – obgleich sie nicht Vertragsbestandteil bilden – nicht unbeachtlich (vgl. vorne E. 6.2.1).