In diesem Zusammenhang führen die Kläger aus, der Vertragsunterzeichnung seien verschiedene Besprechungen vorausgegangen. Am 10. Dezember 2015 sei ihnen im Nachgang zu einer Besprechung eine Kopie der Baubewilligung übergeben worden und ebenfalls hätten ihnen die Beklagten eine Verkaufsdokumentation ausgehändigt (act. 6 Rz. 13 f.). Diese Ausführungen bestreiten die Beklagten nicht. In der Verkaufsdokumentation der Beklagten wird der Sitzplatz als "einfach verglast, unisoliert" angepriesen und abgebildet (KB 7 S. 1, 6 und 9).