Damit stehen der Baubeschrieb und die Planbeilage im Widerspruch zueinander. Der Vertrag enthält keine Klausel, wonach dem einen Vertragsbestandteil in einem solchen Fall Vorrang über den anderen zukommen würde. Zur Ermittlung des Parteiwillens sind nebst anderem die Begleitumstände zu beachten, welche zum Vertragsschluss geführt haben (vgl. vorne E. 6.2.1.2).