Soweit indessen eine Eigenschaft nicht erwähnt wird, ist grundsätzlich von einem qualifizierten Schweigen auszugehen. Ein Käufer, der ein bestimmtes Merkmal in den Vertragsunterlagen nicht findet, kann dieses gerade nicht voraussetzen. Demgegenüber hebt sich die Verglasung des Gartensitzplatzes in der Planbeilage zum Kaufvertrag vom 3. Juli 2014, revidiert am 12. September 2014, in der Süd-, West- und Ostansicht des Einfamilienhauses durch eine graue Schraffierung von der Hausfassade und der dahinterliegenden Fensterfront ab. Diese ähnelt der Schraffierung der Fenster. Die einzelnen Gläser lassen sich anhand von dünnen vertikalen Linien ausmachen (KB 5).