Überdies seien den Klägern Ausführungspläne betreffend die Terrasse vorgelegt worden. Die Kläger hätten sich für die Anbringung von Sonnenstoren entschieden. Sonnenstoren wären indessen nicht erforderlich gewesen, wenn eine Verglasung hätte erfolgen sollen. Den Klägern sei also bewusst gewesen, dass keine Verglasung vorgesehen gewesen sei (act. 121). Schliesslich sei die - 26 - Verkaufsdokumentation der Beklagten nicht Bestandteil des Kaufvertrags gewesen (act. 47, act. 132).