Wäre eine Verglasung vorgesehen gewesen, so hätte sie im Baubeschrieb definiert sein müssen. In den Plänen sei die Verglasung des Gartensitzplatzes nur deswegen eingezeichnet worden, damit diese, falls von den Klägern explizit in Abweichung vom Baubeschrieb gewünscht, im Rahmen der Baubewilligung gleich habe mitbewilligt werden können. Keines der vier Einfamilienhäuser der Überbauung habe denn einen verglasten Sitzplatz (act. 47, 53, 132). Auch in der Planskizze vom 23. Dezember 2015 werde der Sitzplatz eindeutig als "gedeckter Sitzplatz" bezeichnet. Überdies seien den Klägern Ausführungspläne betreffend die Terrasse vorgelegt worden.