6.2.3.1.2. Beklagte Die klägerische Behauptung, die Verglasung des südseitigen Gartensitzplatzes sei vertraglich geschuldet und ihr Fehlen entsprechend ein Mangel am Kaufobjekt, wird von den Beklagten bestritten. Der Gartensitzplatz werde in Rz. 228.3 des Baubeschriebs vom 25. November 2015 bloss als "gedeckter Sitzplatz" bezeichnet und eine Verglasung werde nicht erwähnt. Wäre eine Verglasung vorgesehen gewesen, so hätte sie im Baubeschrieb definiert sein müssen.