In ihrer Stellungnahme vom 4. Dezember 2020 bringen die Kläger vor, die von den Beklagten vorgebrachten Behauptungen hinsichtlich der Ausführungspläne seien nicht genügend substantiiert (act. 147 Rz. 6 f.). Zudem könnten sich die Kläger nicht daran erinnern, diese Pläne erhalten zu haben (act. 147 Rz. 8.). Weiter bestreiten die Kläger die Richtigkeit der Pläne (act. 147 f. Rz. 9 f.). Aus der Planskizze Haus 4 vom 23. Dezember 2015 könnten die Beklagten auch nichts in Bezug auf die Verglasung des Gartensitzplatzes ableiten, da diese die Neugestaltung der Küche betreffe (act. 149 Rz. 16).