Die geschuldete Verglasung des südseitigen Gartensitzplatzes sei von der Beklagten jedoch bis heute nicht installiert worden. Dieser Umstand stelle eine Abweichung vom Kaufvertrag, dem bewilligten Baueingabeplan sowie der Verkaufsdokumentation dar. Damit bestehe ein Mangel am Kaufobjekt (act. 10 Rz. 27, act. 19 Rz. 48).