diese Verglasung eingezeichnet und der Sitzplatz sei darin auch ausdrücklich als "gedeckter Sitzplatz, einfach verglast und unisoliert" bezeichnet. Das gleiche Bild zeige schliesslich auch die Verkaufsdokumentation der Beklagten, in welcher der Gartensitzplatz ebenfalls als "einfach verglast, unisoliert" angepriesen und abgebildet worden sei (act. 10 Rz. 26, act. 19 Rz. 48). Dass die Verglasung im Mangelprotokoll vom 5. März 2019 nicht als Mangel aufgeführt worden sei, liege nur daran, dass umstritten gewesen sei, ob die Verglasung geschuldet war (act. 84 Rz. 45).