6.2.3. Sitzplatzverglasung 6.2.3.1. Parteibehauptungen 6.2.3.1.1. Kläger Der zweite von den Klägern behauptete Mangel am Kaufobjekt betrifft den Gartensitzplatz auf der Südseite des Gebäudes. Die Kläger sind der Ansicht, gemäss Kaufvertrag sei vereinbart worden, dass dieser eine Verglasung aufweisen müsse. Die Unterteilung der einzelnen Schiebe- bzw. Faltelemente der Verglasung sei auf der notariell beurkundeten Planbeilage zum Kaufvertrag vom 3. Juli 2014 ohne weiteres erkennbar (act. 10 Rz. 25).