Die Kläger behaupten denn auch nicht, die Ausführung der Installation auf dem Dach habe bei den Vertragsverhandlungen die Höhe des Kaufpreises, welcher als Pauschalpreis ausgestaltet wurde, beeinflusst. Davon ist umso weniger auszugehen, als die Kläger die Masse des Splitgeräts mit Holzeinfassung erst über ein Jahr nach der Übernahme des Kaufobjekts rügten. Die zusätzlichen jährlichen Wartungskosten von Fr. 100.00, hochgerechnet auf 20 Jahre (vgl. act. 23 Rz. 62), entsprechen gerundet 0.17 % des Basiskaufpreises von Fr. 1'180'000.00.