Die Kläger hätten aufzeigen müssen, dass und inwiefern die Ausmasse des Splitgeräts und seiner Umhüllung bzw. deren Unterhaltskosten für ihren Kaufentschluss kausal gewesen waren. Kaufobjekt sind ein Einfamilienhaus auf einem Grundstück mit 4.27 Aren Fläche sowie ein Miteigentumsanteil an einer weiteren Liegenschaft mit ausschliesslichem Benutzungsrecht an einer abschliessbaren Doppelgaragenboxe in der Tiefgarage (KB 5 Ziff. II).