Die Kausalität bejaht hat es auch bezüglich der Angaben zur Stärke der Decken für den Käufer eines Geschäftshauses.72 Hinsichtlich der Masse der Heizungsinstallation auf dem Dach, welche lediglich den von aussen sichtbaren Teil der Wärmeanlage ausmacht, kann diese Vermutung nicht gelten. Die Kläger hätten aufzeigen müssen, dass und inwiefern die Ausmasse des Splitgeräts und seiner Umhüllung bzw. deren Unterhaltskosten für ihren Kaufentschluss kausal gewesen waren.