Eine solche Zusicherung ist gewährleistungsrechtlich erst relevant, wenn sie für den Kaufentschluss des Käufers kausal war. Die Kausalität wird zwar bei Zusicherungen vermutet, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, den Käufer in seiner Entscheidung, überhaupt oder doch zu den konkreten Bedingungen zu kaufen, massgebend zu beeinflussen (vgl. E. 6.2.1). Hiervon geht das Bundesgericht im Zusammenhang mit