Die Bestimmung kann dem Wortlaut nach nur so verstanden werden, dass das Kaufobjekt geringfügig vom Vertrag abweichen kann, der Verkäufer also nicht für die exakte Ausführung des Objekts gemäss Plänen haften soll, sofern das veränderte Element dem vereinbarten gleichwertig ist. Bezogen auf die Heizung liegt darin die Zusicherung der Beklagten, dass die Liegenschaft auf dem Dach ein Splitgerät mit Holzverkleidung aufweist, und diese der im Baubeschrieb und in der Planbeilage projektierten Installation mindestens gleichwertig ist.