(KB 5 Baubeschrieb S. 1). Es behauptet keine der Parteien, mit dieser Vertragsbestimmung sei eine über das dispositive Gesetzesrecht hinausgehende (verschärfte) Haftung für zugesicherte Eigenschaften vereinbart worden. Die Bestimmung kann dem Wortlaut nach nur so verstanden werden, dass das Kaufobjekt geringfügig vom Vertrag abweichen kann, der Verkäufer also nicht für die exakte Ausführung des Objekts gemäss Plänen haften soll, sofern das veränderte Element dem vereinbarten gleichwertig ist.