b des Kaufvertrages haben die Parteien vereinbart, dass unwesentliche Abweichungen vom Baubeschrieb und von den Plänen, die sich als zweckmässig oder notwendig erweisen, aber mindestens gleichwertig sein müssen, vorbehalten bleiben (KB 5 S. 5). Weiter haben die Kläger die Beklagten im Baubeschrieb ermächtigt, geringfügige Änderungen gegenüber dem Baubeschrieb und den Verkaufsplänen vorzunehmen, sofern solche keine Nachteile oder Einschränkungen im Gebrauch oder bei der Qualität der Ausführung mit sich bringen